Die Teichfledermaus (Myotis dasycneme) ist eine seltene, mittelgroße Fledermaus, die starke Ähnlichkeit mit der kleineren Wasserfledermaus und wie diese auffällig große Füße mit langen Borsten hat.
Lebensraum | Waldreiche Gebiete mit großen Seen und Flüssen, z.B. Norddeutsches Tiefland. Überwintert aber auch im Gebirge. |
Quartiere | Wochenstuben (ca. 50 – 300 Tiere) in Dachböden von Kirchen und Scheunen, sowie Baumhöhlen. Wandern zum Teil im Herbst bis zu 300 km bzw. bis zur Mittelgebirgsschwelle, wo sie in Höhlen und Stollen überwintern, bevor sie im März zurückfliegen. |
Reproduktion | Etwa erste Junihälfte Geburt der Jungen, die nach ca. 30 Tagen flugfähig sind. Fortpflanzung etwas August bis September. Jungtiere werden im 2. Lebensjahr geschlechtsreif. |
Größe | • Kopf-Rumpf-Länge: 52–65 mm • Unterarmlänge: 43–49 mm • Flügelspannweite: 240–300 mm |
Gewicht | 14–20 g |
Farbe/Fell | dicht, am Rücken länger. Oberseite gräulich mit seidigem Glanz. Unterseite weiß- bis gelblichgrau. Alle Haare zweifarbig mit schwarzer Basis. |
Nasenform | typische "röhrenartige" Nasenlöcher |
Ohrenform | • Ohraußenrand ohne Einbuchtung • Tragus kurz • Verschmälert sich nur gering nach oben mit leichter Einwärtsbiegung |
Flügel | Lang, breit. Armflughaut setzt an Ferse an. Schwanzspitze reicht leicht über Schwanzflughaut hervor. Unterseite der Schwanzflughaut entlang Unterschenkel leicht behaart. |
Flug | Zügig, wendig. Überwinden große Entfernungen (bis 10 km) zu den Jagdgebieten zu denen sie entlang von Wassergräben über feste Routen fliegen. Jagen über Teichen und Seen, über Wiesen und Äckern, in Parks. |
Ultraschalllaute | Nahezu lineare Frequenzmodulation mit Startfrequenzen von 65–85 kHz und Endfrequenzen bei 25–35 kHz. Hauptfrequenz bei 36–41 kHz. Trockene, oft unregelmäßige Rufe. Dazwischen einzelne, tieffrequente Rufe (Hauptfrequenz bei 36 – 41 kHz) und als sicheres Erkennungsmerkmal gelten. |
Gefährdung | Vermutlich Rückgang der Populationen. IUCN (2016): Near Threatened (potenziell gefährdet) Rote Liste Deutschlands (2020): Gefährdung unbekannten Ausmaßes |
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